VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2001
5 S 1217/00
Normen:
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 750
ESVGH 52, 124

Normenkontrolle - Naturschutzverordnung; Nichtigerklärung; Entscheidungsformel; Veröffentlichung; Neuerlass; Schutzgebiet; Schutzzweckbestimmung; Schutzwürdigkeit; Halbtrockenrasen; Magerwiesen; Streuobstwiesen; Trockenwälder

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 5 S 1217/00

DRsp Nr. 2007/12316

Normenkontrolle - Naturschutzverordnung; Nichtigerklärung; Entscheidungsformel; Veröffentlichung; Neuerlass; Schutzgebiet; Schutzzweckbestimmung; Schutzwürdigkeit; Halbtrockenrasen; Magerwiesen; Streuobstwiesen; Trockenwälder

»Kommt der Normgeber im Falle der Nichtigerklärung einer untergesetzlichen Norm (hier: Naturschutzverordnung) seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel nicht nach, so steht dies allein einem Neuerlass der Norm nicht entgegen.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" vom 07.07.1999 (künftig: Naturschutzverordnung - NatSchVO -).

Das ca. 18 ha große Schutzgebiet liegt nördlich der Bebauung auf Gemarkung Inzlingen am Südhang des Buttenbergs. Es umfaßt auch den Antragstellern gehörende Grundstücke.

Wesentlicher Schutzzweck der Naturschutzverordnung ist nach deren § 3 die Erhaltung a) von zahlreichen gefährdeten Lebensräumen verschiedenster Ausprägung wie naturnahe seltene Trockenwälder, Halbtrockenrasen, Magerwiesen und Streuobstwiesen in extensiver Nutzung; b) von Lebensräumen zahlreicher seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.