VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2004
3 S 2517/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 (a.F.) ; BauGB § 1 Abs. 7 (n.F.) ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 10
NuR 2006, 104

Normenkontrolle, Bauleitpläne - Abwägung, Gebot der Konfliktbewältigung, Gärtnerei, Gewächshaus, Immissionen, Pflanzenschutzmittel, Geruch, Lärm, Licht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 3 S 2517/03

DRsp Nr. 2007/23764

Normenkontrolle, Bauleitpläne - Abwägung, Gebot der Konfliktbewältigung, Gärtnerei, Gewächshaus, Immissionen, Pflanzenschutzmittel, Geruch, Lärm, Licht

»Bei der Ausweisung einer Wohnbebauung angrenzend an die Freiflächen einer Gärtnerei, die sich durch eine Pflanzenvielfalt und Kleinräumigkeit auszeichnen und auf denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, genügt regelmäßig die Einhaltung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, um den betroffenen Interessen an einer uneingeschränkten Fortführung des Gärtnereibetriebes und einer ungestörten Wohnnutzung hinreichend Rechnung zu tragen (im Anschluss an NK-Urteile vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -; vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 (a.F.) ; BauGB § 1 Abs. 7 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Streng I" der Antragsgegnerin vom 28.5.2003.