VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.2004
8 S 1374/03
Normen:
VwGO § 47 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; GemO § 18 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 57
UPR 2005, 78

Normenkontrolle, Bauleitplanung, Sonstiges Kommunalrecht [einschließlich GemO und LandKrO] - Bebauungsplan, Straßenplanung, Erforderlichkeit, Befangenheit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2004 - Aktenzeichen 8 S 1374/03

DRsp Nr. 2007/23788

Normenkontrolle, Bauleitplanung, Sonstiges Kommunalrecht [einschließlich GemO und LandKrO] - Bebauungsplan, Straßenplanung, Erforderlichkeit, Befangenheit

»1. Ein Gemeinderat ist nicht allein deshalb von der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan ausgeschlossen, der eine Straße festsetzt, weil diese zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führt, an der er selbst wohnt. 2. Da die Gemeinden befugt sind, durch bauplanerische Festsetzungen "Verkehrspolitik" zu betreiben, dürfen sie auch in Kauf nehmen, dass eine Straße - im Verhältnis zu ihrer Verkehrswirksamkeit - "teuer" ist.«

Normenkette:

VwGO § 47 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; GemO § 18 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Verlängerung Wiesenstraße" der Antragsgegnerin vom 16.7.2002.