VGH Hessen - Urteil vom 22.07.1994
3 N 882/94
Normen:
VwGO § 47 ; BauGB § 1 Abs. 6, § 214 Abs. 3 Nr. 2 ; HessNatG § 4;

Normenkontrolle, Bebauungsplan, Landschaftsplan, Bestandsaufnahme, Tierwelt, Untersuchungsraum

VGH Hessen, Urteil vom 22.07.1994 - Aktenzeichen 3 N 882/94

DRsp Nr. 1997/7446

Normenkontrolle, Bebauungsplan, Landschaftsplan, Bestandsaufnahme, Tierwelt, Untersuchungsraum

»Bei der Integration eines Landschaftsplans in einen Bebauungsplan, der freies Gelände des Naturhaushalts in Anspruch nimmt, stellt es einen Abwägungsfehler bei der Erfassung des Abwägungsmaterials dar, wenn sich der naturschutzfachliche Untersuchungsraum auf das Plangebiet beschränkt und die Wechselwirkungen zu Anschlußflächen nicht einbezieht.«

Normenkette:

VwGO § 47 ; BauGB § 1 Abs. 6, § 214 Abs. 3 Nr. 2 ; HessNatG § 4;

Gründe:

I. Seit 1969 besteht auf dem Außenbereichsgrundstück in Bischoffen, Gemarkung Niederweidbach, Flur 5, Flurstück 91 ein Legehennenbetrieb mit zunächst 82 840 Legehennen, der später gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt wurde. Das Grundstück lag im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im (ehemaligen) Kreise Biedenkopf (LSchVO) vom 01.07.1954 (StAnz. S. 1146) i.d.F. der Zweiten NachtragsVO vom 01.06.1965 (StAnz. S. 764), die durch die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung der künftigen Landschaftsschutzgebiete "Hessischer Westerwald" und "Gladenbacher Bergland" vom 17.12.1992 (StAnz. 1993 S. 21) i.d.F. vom 19.05.1993 (StAnz. S. 1388) aufgehoben worden ist.