BVerwG - Urteil vom 24.09.1998
4 CN 2.98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 107, 215
BRS 60 Nr. 46
BRS 60, 172
BauR 1999, 134
BayVBl 1999, 249
DVBl 1999, 100
DÖV 1999, 208
IBR 1999, 176
JuS 1999, 717
NJ 1999, 215
NJW 1999, 592
NVwZ 1999, 414
NuR 1999, 214
UPR 1999, 27
ZfBR 1999, 39
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 12.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 4.97

Normenkontrolle gegen Bebauungspläne: Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung; Recht auf gerechte Abwägung privater Interessen drittschützend

BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 4 CN 2.98

DRsp Nr. 2002/5321

Normenkontrolle gegen Bebauungspläne: Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung; Recht auf gerechte Abwägung privater Interessen drittschützend

»1. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.2. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, durch den eine bisher überwiegend bewaldete Fläche als private Grünfläche mit der Konkretisierung "Dauerkleingärten" einschließlich Vereinsheim und Parkplätzen ausgewiesen wird. Sie machen geltend, daß ihr nur durch einen 10 m breiten und als Pferdekoppel genutzten Schutzstreifen von dem überplanten Gebiet getrenntes Wohngrundstück durch den von der Kleingartenanlage und dem Vereinsheim ausgehenden Freizeitlärm unzumutbar beeinträchtigt werde. Die Antragsgegnerin habe den Belang der Wohnruhe in der Abwägung vernachlässigt und zu Unrecht von der Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keinen Gebrauch gemacht.