Die Antragsteller wenden sich mit der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, durch den eine bisher überwiegend bewaldete Fläche als private Grünfläche mit der Konkretisierung "Dauerkleingärten" einschließlich Vereinsheim und Parkplätzen ausgewiesen wird. Sie machen geltend, daß ihr nur durch einen 10 m breiten und als Pferdekoppel genutzten Schutzstreifen von dem überplanten Gebiet getrenntes Wohngrundstück durch den von der Kleingartenanlage und dem Vereinsheim ausgehenden Freizeitlärm unzumutbar beeinträchtigt werde. Die Antragsgegnerin habe den Belang der Wohnruhe in der Abwägung vernachlässigt und zu Unrecht von der Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keinen Gebrauch gemacht.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|