OVG Niedersachsen - Urteil vom 05.03.2018
12 KN 41/17
Normen:
BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 4a Abs. 6; VwGO § 47; BauNVO § 11 Abs. 2;

Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Festsetzung eines Sondergebiets für Windenergienutzung; Bestimmtheit eines Bebauungsplans; Berücksichtigung der Stellungnahmen aus dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 12 KN 41/17

DRsp Nr. 2019/9864

Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Festsetzung eines Sondergebiets für Windenergienutzung; Bestimmtheit eines Bebauungsplans; Berücksichtigung der Stellungnahmen aus dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung

1. Zur Bestimmtheit eines Bebauungsplans, der ein Sondergebiet für Windenergienutzung i. S. d. § 11 Abs. 2 BauNVO festsetzt und ergänzend ausgeführt, dass "die nicht für die Windenergienutzung benötigten Flächen als solche für die Landwirtschaft festgesetzt worden seien, um die Art der Nutzung im Gebiet weiter zu ermöglichen".2. Zur Möglichkeit im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung unberücksichtigt zu lassen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 4a Abs. 6; VwGO § 47; BauNVO § 11 Abs. 2;

Tatbestand