OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.12.1997
3 K 17/97
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 4 § 1 § 8 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 n.F. ;
Fundstellen:
LKV 1999, 68
NordÖR 1998, 394
NuR 2000, 660

Normenkontrolle, Rechtsverletzung, Abrundung, Klarstellung, Abgrenzung des Plangebiets, Eigentum, Inhaltsbestimmung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 3 K 17/97

DRsp Nr. 2004/12024

Normenkontrolle, Rechtsverletzung, Abrundung, Klarstellung, Abgrenzung des Plangebiets, Eigentum, Inhaltsbestimmung

»1. Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn nach den jeweiligen konkreten Umständen die Möglichkeit, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist, auszuschließen ist. 2. Eine Gesamtheit von Bauten, die kleingärtnerischen Zwecken dienen, bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. 3. Es gibt keinen Anspruch eines Eigentümers darauf, dass der Inhalt seines Eigentums durch Einbeziehung seines Grundstücks in das Gebiet eines Bebauungsplans oder einer Abrundungssatzung erweitert wird. 4. In besonderen Ausnahmefällen kann die Nichteinbeziehung eines Grundstücks in einen städtebaulichen Plan Rechte des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Das kommt in Betracht, wenn sein Grundstück unerträglichen Einwirkungen aus dem Plangebiet ausgesetzt wird oder wenn das Grundstück, obwohl seine Einbeziehung sich aufdrängt, nicht einbezogen worden ist.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 4 § 1 § 8 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 n.F. ;

Tatbestand: