Normenkontrolle, Rechtsverletzung, Abrundung, Klarstellung, Abgrenzung des Plangebiets, Eigentum, Inhaltsbestimmung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 3 K 17/97
DRsp Nr. 2004/12024
Normenkontrolle, Rechtsverletzung, Abrundung, Klarstellung, Abgrenzung des Plangebiets, Eigentum, Inhaltsbestimmung
»1. Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn nach den jeweiligen konkreten Umständen die Möglichkeit, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist, auszuschließen ist.2. Eine Gesamtheit von Bauten, die kleingärtnerischen Zwecken dienen, bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil.3. Es gibt keinen Anspruch eines Eigentümers darauf, dass der Inhalt seines Eigentums durch Einbeziehung seines Grundstücks in das Gebiet eines Bebauungsplans oder einer Abrundungssatzung erweitert wird.4. In besonderen Ausnahmefällen kann die Nichteinbeziehung eines Grundstücks in einen städtebaulichen Plan Rechte des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1GG verletzen. Das kommt in Betracht, wenn sein Grundstück unerträglichen Einwirkungen aus dem Plangebiet ausgesetzt wird oder wenn das Grundstück, obwohl seine Einbeziehung sich aufdrängt, nicht einbezogen worden ist.«