I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Innenstadt-Ausschluss von Vergnügungsstätten", in dessen Geltungsbereich er ein Grundstück mit Schank- und Speisewirtschaft sowie Tanzlokal besitzt.
Der Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 04.10.1994 als Satzung beschlossen. Das Regierungspräsidium Stuttgart erklärte unter dem 14.02.1995, dass es keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend mache. Der Bebauungsplan trat mit der Bekanntmachung des Anzeigeverfahrens am 23.02.1995 in Kraft.
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