VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.07.2001
5 S 2711/99
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 ; VwGO § 60 Abs. 1 ; 6. VwGOÄndG Art. 10 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ZfBR 2002, 494

Normenkontrolle, Wiedereinsetzung - Antragsfrist, gesetzliche Frist, Ausschlussfrist, Fristversäumung, Mangelnde Rechtskenntnis, Verschulden

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2001 - Aktenzeichen 5 S 2711/99

DRsp Nr. 2007/12324

Normenkontrolle, Wiedereinsetzung - Antragsfrist, gesetzliche Frist, Ausschlussfrist, Fristversäumung, Mangelnde Rechtskenntnis, Verschulden

»1. Zur Frage, ob die Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG einschließlich des Fristbeginns für bereits bekannt gemachte Rechtsvorschriften nach Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG eine gesetzliche Frist im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist oder eine Ausschlussfrist, die einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist (hier offen gelassen). 2. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt die Versäumung dieser eindeutig geregelten Frist nicht.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 ; VwGO § 60 Abs. 1 ; 6. VwGOÄndG Art. 10 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Innenstadt-Ausschluss von Vergnügungsstätten", in dessen Geltungsbereich er ein Grundstück mit Schank- und Speisewirtschaft sowie Tanzlokal besitzt.

Der Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 04.10.1994 als Satzung beschlossen. Das Regierungspräsidium Stuttgart erklärte unter dem 14.02.1995, dass es keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend mache. Der Bebauungsplan trat mit der Bekanntmachung des Anzeigeverfahrens am 23.02.1995 in Kraft.