BVerwG - Beschluss vom 16.10.2023
4 BN 12.23
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2025/21

Normenkontrollklage gegen eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; Gerichtliche Kontrolle von untergesetzlichen Normen

BVerwG, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 4 BN 12.23

DRsp Nr. 2023/15721

Normenkontrollklage gegen eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; Gerichtliche Kontrolle von untergesetzlichen Normen

Es ist geklärt, dass die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG an eine Erhaltungssatzung - hier nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht geringer sind, weil es bei deren Erlass nur zu einer eingeschränkten Abwägung kommt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, die Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann, auf solche Gründe zu beschränken, die der jeweilige Normgeber ausdrücklich benannt hat. Dessen ungeachtet ist nicht zu beanstanden, wenn die Normenkontrollgerichte - wie regelmäßig - die Materialien auswerten und daraufhin prüfen, ob sie tragfähige Begründungen für die jeweiligen Regelungen enthalten. Für die gerichtliche Kontrolle von untergesetzlichen Normen gilt grundsätzlich nichts Anderes.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2023 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe