VGH Bayern - Urteil vom 08.08.2023
1 N 20.2600
Normen:
VwGO § 47; BauNVO § 1 Abs. 10; BauGB § 13a;

Normenkontrollklage gegen einen Änderungsbebauungsplan; Unwirksamkeit der Änderung des Bebauungsplans wegen Fehlen der notwendigen Ermächtigungsgrundlage für die Fremdkörperfestsetzung; Planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet als Einheit der alten und geänderten Planung

VGH Bayern, Urteil vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 1 N 20.2600

DRsp Nr. 2023/11382

Normenkontrollklage gegen einen Änderungsbebauungsplan; Unwirksamkeit der Änderung des Bebauungsplans wegen Fehlen der notwendigen Ermächtigungsgrundlage für die Fremdkörperfestsetzung; Planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet als Einheit der alten und geänderten Planung

Mit § 1 Abs. 10 BauNVO können bauliche Anlagen, deren (Nutzungs-)Änderung formell und materiell unzulässig ist, nicht legalisiert werden.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan "K**********", 7. Änderung, in der Planfassung vom 10. Oktober 2019, bekannt gemacht am 8. November 2019, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauNVO § 1 Abs. 10; BauGB § 13a;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführte 7. Änderung des Bebauungsplans "K**********" der Antragsgegnerin, die am 26. September 2019 als Satzung beschlossen und am 8. November 2019 bekannt gemacht wurde.