OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.06.2023
2 D 147/20.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 214 Abs. 4;

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan; Gemeindliche Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB; Neuaufstellung eines Bebauungsplanes; Teilweise Überbauung von Flächen eines alten Bebauungsplanes; Abwägung der Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der bisherigen Nutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 2 D 147/20.NE

DRsp Nr. 2023/9618

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan; Gemeindliche Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB; Neuaufstellung eines Bebauungsplanes; Teilweise Überbauung von Flächen eines alten Bebauungsplanes; Abwägung der Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der bisherigen Nutzung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 214 Abs. 4;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 100 "Gesamtschule S. " der Stadt L. (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 000).