OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.11.2021
1 KN 13/16
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 4a Abs. 4 S. 1; BauGB § 10 Abs. 3 S. 1; BauGB § 12;

Normenkontrollklage gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Verkündung des Bebauungsplans als integrierender Teil der förmlichen Rechtssetzung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 1 KN 13/16

DRsp Nr. 2022/740

Normenkontrollklage gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Verkündung des Bebauungsplans als integrierender Teil der förmlichen Rechtssetzung

Tenor

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet Haffkrug, östlich der Strandallee im Norden, Süden und Osten einschließlich des angrenzenden Fußweges (Promenade) - Insel -, vom 13. April 2016 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 9. Juni 2021 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 4a Abs. 4 S. 1; BauGB § 10 Abs. 3 S. 1; BauGB § 12;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin.