I.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Bebauungsplan "O." der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, als derzeit unzulässig abgelehnt, weil der Bebauungsplan noch nicht bekannt gemacht und demgemäß noch nicht in Kraft getreten sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
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