BVerwG - Beschluss vom 15.10.2001
4 BN 48.01
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 47 ; BauGB § 10 Abs. 3 § 33 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 445
DVBl 2002, 281
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 10722/01

Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; fehlende Bekanntmachung; Statthaftigkeit; Planreife; Nachbarklage

BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - Aktenzeichen 4 BN 48.01

DRsp Nr. 2006/8633

Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; fehlende Bekanntmachung; Statthaftigkeit; Planreife; Nachbarklage

»Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gegen einen als Satzung beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan ist auch dann nicht statthaft, wenn der Planentwurf Grundlage für Genehmigungen nach § 33 BauGB sein kann. Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch Nachbarklagen gegen derartige Baugenehmigungen keinen hinreichenden Rechtsschutz erlangen könnte.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 47 ; BauGB § 10 Abs. 3 § 33 ;

Gründe:

I.

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Bebauungsplan "O." der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, als derzeit unzulässig abgelehnt, weil der Bebauungsplan noch nicht bekannt gemacht und demgemäß noch nicht in Kraft getreten sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.