OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.09.2023
6 C 10098/23.OVG
Normen:
KAG § 10a Abs. 1 S. 1, 3, 4, 6, 8 Hs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; § 3 Abs. 1 Abs.; BauGB § 34;

Normenkontrollverfahren der Eigentümer von Gewerbegrundstücken gegen die Satzung einer Ortsgemeinde über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen; Grundrecht auf Gleichbehandlung in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit hinsichtlich Festlegung der Abrechnungseinheit

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 6 C 10098/23.OVG

DRsp Nr. 2023/13377

Normenkontrollverfahren der Eigentümer von Gewerbegrundstücken gegen die Satzung einer Ortsgemeinde über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen; Grundrecht auf Gleichbehandlung in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit hinsichtlich Festlegung der Abrechnungseinheit

Legt der Satzungsgeber gemäß § 10a des Kommunalabgabengesetzes bei der Abgrenzung einer Abrechnungseinheit fest, dass einzelne Verkehrsanlagen nicht deren Bestandteil bilden, erfordert das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit die Klärung der Frage, ob diese Ausgrenzung sachlich gerechtfertigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausgrenzung einzelner Verkehrsanlagen in der Regel der Aussagewert beizumessen ist, die durch die Verkehrsanlage bevorteilten Grundstücke seien nicht beitragspflichtig und daher nicht Teil des Abrechnungsgebiets der betreffenden Abrechnungseinheit. Diese Festlegung muss ebenfalls gerechtfertigt sein, um mit der Ausbaubeitragssatzung eine dem Gebot der Belastungsgleichheit gerecht werdende Beitragsveranlagung vornehmen zu können.

Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 27. Januar 2022 wird für unwirksam erklärt.