OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.05.2020
2 K 49/18
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 215 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 1;

Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan der Innenentwicklung; Berücksichtigung der Lärmbelastungen in einem Wohngebiet

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 2 K 49/18

DRsp Nr. 2020/11707

Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan der Innenentwicklung; Berücksichtigung der Lärmbelastungen in einem Wohngebiet

1. Legt der Nachbar erst nach Fertigstellung des Vorhabens Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, führt dies nicht zum Verlust des Abwehrrechts, wenn der Bauherr die Baugenehmigung schon zuvor im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt hat, ohne daz1u durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein.2. Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird.3. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB kann auch durch eine Rüge im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, an dem die Gemeinde beteiligt ist, gewahrt werden.4. Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden dürfen, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nach den Umständen des Einzelfalls.5. Ein Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn sich bei der Umsetzung der planerischen Regelungen die Vorgaben der TA Lärm nicht einhalten lassen und ein Vorhaben wegen entgegenstehender immissionsschutzrechtlicher Belange dauerhaft nicht realisierbar ist.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 215 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 1;

Tatbestand