OVG Niedersachsen - Urteil vom 27.09.2018
12 KN 191/17
Normen:
BauGB § 10 Abs. 1; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3; BNatSchG § 15; UmwRG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b); UmwRG § 3; UmwRG § 4 Abs. 1b; UmwRG § 7; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UVPG § 2 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 12 Abs. 3 S. 1; UmwRG § 2 Abs. 4 S. 2;

Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark; Rechtsschutzbedürfnis einer anerkannten Umweltvereinigung; Fehlender Satzungsbeschluss über den Vorhaben- und Erschließungsplan; Überplanung von Kompensationsflächen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 12 KN 191/17

DRsp Nr. 2019/9570

Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark; Rechtsschutzbedürfnis einer anerkannten Umweltvereinigung; Fehlender Satzungsbeschluss über den Vorhaben- und Erschließungsplan; Überplanung von Kompensationsflächen

1. Das Rechtsschutzbedürfnis einer anerkannten Umweltvereinigung für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark entfällt nicht bereits deshalb, weil ein solcher Windpark auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans ggf. nach § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig bliebe.2. Zum Prüfungsmaßstab für den Normenkontrollantrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark.3. Mangelt es an dem Satzungsbeschluss über einen Vorhaben- und Erschließungsplan, so ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam.4. Zu den Voraussetzungen an eine sachgerechte Abwägung, wenn für ein späteres Vorhaben eine u.a. durch Bebauungsplan festgesetzte bestehende Kompensationsfläche (mit einer Straße) überplant werden soll.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. F. "Erweiterung Windenergieanlagen G. " der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.