OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.12.2021
6 A 11212/21.OVG
Normen:
LVwVG § 63;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 857/20

Normierung einer Verwaltungsgebühr für die zur Ausführung einer Ersatzvornahme erforderlichen Amtshandlungen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 6 A 11212/21.OVG

DRsp Nr. 2021/18948

Normierung einer Verwaltungsgebühr für die zur Ausführung einer Ersatzvornahme erforderlichen Amtshandlungen

Durch die Normierung einer Verwaltungsgebühr für die zur Ausführung der Ersatzvornahme nach § 63 LVwVG und § 57 Abs. 1 POG in Verbindung mit § 63 LVwVG erforderlichen Amtshandlungen sowie für die mit der Ersatzvornahme im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen hat der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 2 LVwVGKostO hinreichend zu erkennen gegeben, dass die mit diesen Amtshandlungen anfallenden Verwaltungsaufgaben, insbesondere der Erlass des Kostenbescheids, regelmäßig als abgegolten gelten und der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand bereits bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 16,97 € festgesetzt.

Normenkette:

LVwVG § 63;

Gründe

I. Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegt.