Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Begriff der Ortsgebundenheit i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG; Bestehen und Umfang des Bestandsschutzes [in einer Bundeswasserstraße verankertes Schiff]
BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - Aktenzeichen IV C 76.71
DRsp Nr. 2009/19377
Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Begriff der Ortsgebundenheit i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG; Bestehen und Umfang des Bestandsschutzes [in einer Bundeswasserstraße verankertes Schiff]
1. Im Rechtsstreit um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich ist die höhere Verwaltungsbehörde notwendig beizuladen (vgl. Urteil des Senats vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - BVerwGE 42, 8).2. Das Unterbleiben der notwendigen Beiladung ist ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel, der zur Zurückverweisung führt.3. Ortsgebunden im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG ist ein gewerblicher Betrieb nur dann, wenn das betreffende Gewerbe nach seinem Wesen und nach seinem Gegenstand auf die geographische oder geologische Eigenart der fraglichen Stelle angewiesen ist.4. Zur Frage des Bestandsschutzes eines in einer Bundeswasserstraße verankerten Schiffes.5. Zur Frage, inwieweit sich aus dem Bestandsschutz ein Anspruch auf die Genehmigung einer Erweiterung des Bestandes ergeben kann (bleibt hier wie in früheren Entscheidungen letztlich offen).