BVerwG - Urteil vom 20.06.1975
IV C 81.73
Normen:
BBauG § 31 Abs. 2 S. 1; BBauG § 34; VwGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 12
DÖV 1975, 720
VerwRspr 27, 690

Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde bei einer Klage auf Befreiung; Bedenklichkeit eines Vorhabens wegen möglicher Folgewirkungen

BVerwG, Urteil vom 20.06.1975 - Aktenzeichen IV C 81.73

DRsp Nr. 2009/19950

Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde bei einer Klage auf Befreiung; Bedenklichkeit eines Vorhabens wegen möglicher Folgewirkungen

1. Wird mit der Klage die Erteilung einer Befreiung begehrt, so muß die höhere Verwaltungsbehörde zum Verfahren notwendig beigeladen werden. 2. Ein Vorhaben kann im Sinne des § 34 BBauG deshalb bedenklich sein, weil es unter Einschluß seiner Folgewirkungen der vorhandenen Bebauung in bodenrechtlich relevanter Weise widerspricht (im Anschluß an das Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 72.72, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 41).

Normenkette:

BBauG § 31 Abs. 2 S. 1; BBauG § 34; VwGO § 65 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin möchte ein an die G straße in M grenzendes Grundstück bebauen. Ihre Klage richtet sich auf die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die von ihr u.a. geplante rückwärtige Bebauung.

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist fast 100 m tief. Es liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Geltungsbereich einer Baupolizeiverordnung der Beklagten über die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke vom 6. Oktober 1959. Nach dieser Verordnung handelt es sich um ein reines Wohngebiet, das in zweigeschossiger geschlossener Bauweise bebaut werden darf, in dem aber Hintergebäude und Nebengebäude zu Wohnzwecken nicht zulässig sind.