I.
Die Klägerin möchte ein an die G straße in M grenzendes Grundstück bebauen. Ihre Klage richtet sich auf die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die von ihr u.a. geplante rückwärtige Bebauung.
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist fast 100 m tief. Es liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Geltungsbereich einer Baupolizeiverordnung der Beklagten über die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke vom 6. Oktober 1959. Nach dieser Verordnung handelt es sich um ein reines Wohngebiet, das in zweigeschossiger geschlossener Bauweise bebaut werden darf, in dem aber Hintergebäude und Nebengebäude zu Wohnzwecken nicht zulässig sind.
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