BVerwG - Urteil vom 03.05.1974
IV C 10.71
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; BBauG § 36 Abs. 1 S. 2; VwGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1974, 328
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109
DÖV 1974, 566
MDR 1974, 1043
RdL 1974, 205
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.11.1970 - Vorinstanzaktenzeichen X A 653/69

Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung des Außenbereichsvorhabens einer Religionsgesellschaft; Mitwirkungserfordernis der höheren Verwaltungsbehörde; Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen

BVerwG, Urteil vom 03.05.1974 - Aktenzeichen IV C 10.71

DRsp Nr. 2009/19375

Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung des Außenbereichsvorhabens einer Religionsgesellschaft; Mitwirkungserfordernis der höheren Verwaltungsbehörde; Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen

1. Im Rechtsstreit um die Bebauungsgenehmigung für ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ist die höhere Verwaltungsbehörde notwendig beizuladen (im Anschluß an das Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - BVerwGE 42, 8). 2. Ein Vorhaben einer Religionsgesellschaft, das eine Kapelle, ein Jugend- und Erwachsenenbildungshaus, eine Gruppe von Familienferienhäusern und Verwaltungs- und Nebengebäude umfaßt ("Schönstattzentrum"), ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegiert. 3. Zur Frage nach der Notwendigkeit einer Mitwirkung der höheren Verwaltungsbehörde als Kriterium für die Zuordnung eines Vorhabens zu Abs. 1 oder Abs. 2 des § 35 BBauG. 4. Zur Frage der "Abwägung" zwischen öffentlichen und privaten Belangen.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; BBauG § 36 Abs. 1 S. 2; VwGO § 65 Abs. 2;

Gründe:

I.