I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus mehreren Parzellen bestehenden größeren Areals in der Gemarkung B, das im Außenbereich der ursprünglich beigeladenen Gemeinde B, etwa 1 km von der bebauten Ortslage und 1,7 km vom Ortsmittelpunkt entfernt liegt, und zwar in den Gewannen S, M und L. Das Gelände ist an dieser Stelle weit und eben, teils mit Wiesen, teils mit Obstbäumen bewachsen. Östlich des Areals der Klägerin steht der S, nach Norden befindet sich in einem Abstand von etwa 300 m das Müllauffüllgelände der Gemeinde B. Im übrigen wird die Umgebung landwirtschaftlich genutzt.
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