BVerwG - Urteil vom 07.05.1976
IV C 62.74
Normen:
BBauG § 35; BBauG § 36 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1976, 347
BayVBl 1977, 23
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 127
DVBl 1977, 196
JR 1976, 474
RdL 1977, 175
ZMR 1977, 220
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 24.09.1971 - Vorinstanzaktenzeichen IV 153/69
VGH Baden-Württemberg, vom 02.04.1973 - Vorinstanzaktenzeichen VIII 109/72

Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung eines Freizeitheims wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 07.05.1976 - Aktenzeichen IV C 62.74

DRsp Nr. 2009/19392

Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung eines Freizeitheims wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich

1. Die höhere Verwaltungsbehörde ist auch dann notwendig beizuladen, wenn die Baugenehmigung in erster Linie nach § 35 Abs. 1 BBauG, zumindest hilfsweise aber auch nach § 35 Abs. 2 BBauG begehrt wird. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein für eine Jugend-Freizeitanlage erforderliches Bauwerk mit Aufenthaltsräumen und sanitären Einrichtungen, das ebenso wie die Anlage der Allgemeinheit zur Verfügung stehen soll, "wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll".

Normenkette:

BBauG § 35; BBauG § 36 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus mehreren Parzellen bestehenden größeren Areals in der Gemarkung B, das im Außenbereich der ursprünglich beigeladenen Gemeinde B, etwa 1 km von der bebauten Ortslage und 1,7 km vom Ortsmittelpunkt entfernt liegt, und zwar in den Gewannen S, M und L. Das Gelände ist an dieser Stelle weit und eben, teils mit Wiesen, teils mit Obstbäumen bewachsen. Östlich des Areals der Klägerin steht der S, nach Norden befindet sich in einem Abstand von etwa 300 m das Müllauffüllgelände der Gemeinde B. Im übrigen wird die Umgebung landwirtschaftlich genutzt.