BVerwG - Beschluß vom 11.01.1988
4 CB 49.87
Normen:
BauGB § 19 Abs. 2; BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 2; ErbbauVO § 1 Abs. 1; ErbbauVO § 11; ErbbauVO § 12 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 75
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 430/85

Notwendige Beiladung des Grundstückseigentümers nach Bestellung eines Erbbaurechts; Nachbarrechtlicher Abwehranspruch eines Industriebetriebs gegen heranrückende Wohnbebauung

BVerwG, Beschluß vom 11.01.1988 - Aktenzeichen 4 CB 49.87

DRsp Nr. 2009/19811

Notwendige Beiladung des Grundstückseigentümers nach Bestellung eines Erbbaurechts; Nachbarrechtlicher Abwehranspruch eines Industriebetriebs gegen heranrückende Wohnbebauung

1. a) Nach der Bestellung eines Erbbaurechts ist die Befugnis, auf dem Grundstück Bauwerke zu errichten und zu unterhalten, nicht länger Inhalt des - fortbestehenden - Grundeigentums, sondern Gegenstand des - veräußerlichen und vererblichen - Erbbaurechts (vgl. § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ErbbauVO; vgl. auch § 11 ErbbauVO). b) Die Befugnis, die Teilung des Grundstücks zu erklären, steht zwar gemäß § 19 Abs. 2 BBauG/BauGB dem Eigentümer zu. Ist aber ein Erbbaurecht wirksam bestellt worden, so wirkt sich eine spätere Aufhebung der zum Zwecke der Bebauung erteilten Teilungsgenehmigung nicht mehr unmittelbar gestaltend auf die verbliebene subjektive Rechtsstellung des Eigentümers, sondern nur noch auf diejenige des Erbbauberechtigten aus. 2. Daß gegenüber einer heranrückenden Wohnbebauung, zumal wenn diese im Außenbereich als nichtprivilegiertes Vorhaben verwirklicht werden soll (§ 35 Abs. 2 BBauG), ein bereits vorhandener immissionsträchtiger Industriebetrieb Rücksichtnahme verlangen und Abwehrrechte geltend machen kann, ist in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt.

Normenkette:

BauGB § 19 Abs. 2; BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 2; ErbbauVO § 1 Abs. 1; § ;