BVerwG, Beschluß vom 22.04.1966 - Aktenzeichen IV C 17.65
DRsp Nr. 2009/19294
Notwendige Beiladung einer Gemeinde
1. Die am Baugenehmigungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 BBauG beteiligte Gemeinde ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 65 Abs. 2VwGO beizuladen (notwendige Beiladung ).2. Das Unterlassung der notwendigen Beiladung in der letzten Tatsacheninstanz führt zur Rückverweisung der Sache von Amts wegen (im Anschluß an die Urteile BVerwGE 16, 23 und BVerwGE 18, 124).