I.
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des seit 1952 mit einem Reihenwohnhaus bebauten Grundstücks Z- straße in L gegen den Bescheid vom 19. Dezember 1966, mit dem die Beklagte sie zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 1 429,85 DM heranzieht. Ihr verstorbener Ehemann hatte sich im Jahre 1951 vertraglich verpflichtet, der Beklagten die anteiligen Kosten des Ausbaues der Straßen in voraussichtlicher Höhe von 860,- DM vorzuschießen; der Beklagten blieb vorbehalten, die Erhebung der Straßenbaukosten nach dem bereits beschlossenen neuen Ortsstatut vorzunehmen. Die Zahlung wurde geleistet und von der Beklagten im Jahre 1956 bestätigt mit der Mitteilung, daß die gezahlten 860,- DM auf die endgültige Heranziehung zu den Straßenbaukosten nach Fertigstellung angerechnet würden.
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