BVerwG - Urteil vom 03.11.1972
IV C 37.71
Normen:
BBauG § 130 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1973, 43
BRS 37 Nr. 81
Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 13
DVBl 1973, 501
KStZ 1973, 135
VerwRspr 25, 203
ZMR 1973, 121

Notwendige Kennzeichen einer Erschließungseinheit

BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - Aktenzeichen IV C 37.71

DRsp Nr. 2009/19361

Notwendige Kennzeichen einer Erschließungseinheit

Notwendige Kennzeichen einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG sind ein Funktionszusammenhang der Erschließungsanlagen und eine deutlich erkennbare Abgrenzung dieses Systems der Erschließungsanlagen. Einheitliche Planung und zeitlicher Zusammenhang der Ausführung können Anzeichen hierfür sein, sind aber keine notwendigen Kennzeichen (im Anschluß an das Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6).

Normenkette:

BBauG § 130 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des seit 1952 mit einem Reihenwohnhaus bebauten Grundstücks Z- straße in L gegen den Bescheid vom 19. Dezember 1966, mit dem die Beklagte sie zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 1 429,85 DM heranzieht. Ihr verstorbener Ehemann hatte sich im Jahre 1951 vertraglich verpflichtet, der Beklagten die anteiligen Kosten des Ausbaues der Straßen in voraussichtlicher Höhe von 860,- DM vorzuschießen; der Beklagten blieb vorbehalten, die Erhebung der Straßenbaukosten nach dem bereits beschlossenen neuen Ortsstatut vorzunehmen. Die Zahlung wurde geleistet und von der Beklagten im Jahre 1956 bestätigt mit der Mitteilung, daß die gezahlten 860,- DM auf die endgültige Heranziehung zu den Straßenbaukosten nach Fertigstellung angerechnet würden.