Außer der Bezeichnung des Hauptprozesses, des Streitverkündungsempfängers und der Erklärung über die Streitverkündung muss die Streitverkündungsschrift folgende Angaben enthalten:
Gemäß § 73 MPO sind
der Grund der Streitverkündung und |
die Lage des Rechtsstreits |
anzugeben.
Hinsichtlich des Grunds der Streitverkündung ist auf die genannten Fallgruppen der alternativen Schuldnerschaft oder der Regresshaftung hinzuweisen. Es ist deshalb erforderlich darzulegen, welche Anspruchsbeziehung zum Streitverkündungsempfänger geltend gemacht wird, die die alternative Schuldnerschaft oder die Regresshaftung begründen kann. Wegen der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB ist es nach OLG Düsseldorf (Baurecht 1996,
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