OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.02.2020
4 O 19/20
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 194/19

Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch nach Übersendung der Berufungszulassungsbegründungsschrift; Hinweis des Gerichts an den Antragsgegner bzgl. Veranlassung einer Erwiderung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 4 O 19/20

DRsp Nr. 2020/5476

Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch nach Übersendung der Berufungszulassungsbegründungsschrift; Hinweis des Gerichts an den Antragsgegner bzgl. Veranlassung einer Erwiderung

Auch nach Übersendung der Berufungszulassungsbegründungsschrift ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dann nicht notwendig, wenn das Gericht den Antragsgegner ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Erwiderung nicht veranlasst sei.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die gemäß § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 19. Dezember 2019 (Az. 4 E 194/19 HAL), über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Klägerin gegen den versagenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. November 2019 (Az. 4 A 598/16 HAL) zu Recht zurückgewiesen.