Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2011 in Höhe von 68.602,62 € zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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