VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.12.2015
8 S 1542/14
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; BauGB § 246 Abs. 10; BauGB § 246 Abs. 17;
Fundstellen:
DÖV 2016, 312
NJW 2016, 1530
NVwZ-RR 2016, 279
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3170/13

Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren; Auferlegung der Verfahrenskosten nach Erledigung des Rechtsstreits durch eine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 8 S 1542/14

DRsp Nr. 2016/598

Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren; Auferlegung der Verfahrenskosten nach Erledigung des Rechtsstreits durch eine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren bleibt von dem - deklaratorischen - Ausspruch der Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils nach beidseitiger Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz unberührt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2014 - 11 K 3170/13 - ist - mit Ausnahme des Ausspruchs der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger - unwirksam.

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen je ein Drittel der Gerichtskosten und je ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen sowie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; BauGB § 246 Abs. 10; BauGB § 246 Abs. 17;

Gründe