BGH - Urteil vom 09.11.2012
V ZR 182/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 448 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 288
MDR 2013, 271
NJW 2013, 8
NJW 2013, 928
NotBZ 2013, 180
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 91/09
OLG Karlsruhe, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 77/10

Notwendigkeit einer besonders schwerwiegenden Treuepflichtverletzung für die Haftung der vollmachtlos vertretenen Vertragspartei auf Ersatz der vergeblichen Vertragskosten bei einem Grundstückskaufvertrag; Wirksamkeit des Kaufvertrages als Voraussetzung für die gesetzliche Kostenregelung in § 448 Abs. 2 BGB

BGH, Urteil vom 09.11.2012 - Aktenzeichen V ZR 182/11

DRsp Nr. 2013/1869

Notwendigkeit einer besonders schwerwiegenden Treuepflichtverletzung für die Haftung der vollmachtlos vertretenen Vertragspartei auf Ersatz der vergeblichen Vertragskosten bei einem Grundstückskaufvertrag; Wirksamkeit des Kaufvertrages als Voraussetzung für die gesetzliche Kostenregelung in § 448 Abs. 2 BGB

a) Bei einem Grundstückskaufvertrag haftet auch die vollmachtlos vertretene Vertragspartei nicht schon dann auf Ersatz der vergeblichen Vertragskosten, wenn sie die als sicher erscheinende Genehmigung ohne triftigen Grund verweigert, sondern nur, wenn eine besonders schwerwiegende, in der Regel vorsätzliche Treuepflichtverletzung vorliegt, etwa das Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Genehmigungsbereitschaft.b) Ist der Vertrag aufschiebend bedingt, haftet die Vertragspartei auch bei einer besonders schwerwiegenden Treuepflichtverletzung auf Ersatz der vergeblichen Vertragskosten nur, wenn anzunehmen ist, dass die Bedingung bei Erteilung der Genehmigung eingetreten wäre.Die gesetzliche Kostenregelung in § 448 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Kaufvertrag wirksam wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2;