OVG Saarland - Beschluss vom 22.03.2021
2 D 56/21
Normen:
StPO § 81b Alt. 2; WaffG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 389/19

Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen hinsichtlich Datenspeicherung i.R.e. Strafverfahrens wegen Beleidigung; Einbeziehen eines Betroffenen künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen

OVG Saarland, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 2 D 56/21

DRsp Nr. 2021/5188

Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen hinsichtlich Datenspeicherung i.R.e. Strafverfahrens wegen Beleidigung; Einbeziehen eines Betroffenen künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen

Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach Maßgabe des § 81b StPO beurteilt sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die Ermittlungen fördern könnten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Februar 2021 - 6 K 389/19 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 81b Alt. 2; WaffG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.