Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. April 2021 -
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 1/2 und die Antragsteller zu 1. und zu 3. ebenfalls als Gesamtschuldner zu 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind jeweils nicht erstattungsfähig, er trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind jeweils erstattungsfähig.
Der Senat kann durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§
Die gemäß §
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