VGH Hessen - Beschluss vom 17.11.2021
4 B 957/21
Normen:
HBO § 65; BauNVO § 6; BImSchG § 24,25; BauGB § 212a; BauNVO § 8;
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 33/21

NU\LL

VGH Hessen, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 4 B 957/21

DRsp Nr. 2022/9983

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Zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. April 2021 - 2 L 33/21.DA - bis auf die Streitwertfestsetzung abgeändert und der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen zu 1. am 2. Juni 2020 erteilte Baugenehmigung abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 1/2 und die Antragsteller zu 1. und zu 3. ebenfalls als Gesamtschuldner zu 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind jeweils nicht erstattungsfähig, er trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind jeweils erstattungsfähig.

Normenkette:

HBO § 65; BauNVO § 6; BImSchG § 24,25; BauGB § 212a; BauNVO § 8;

Gründe

Der Senat kann durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).

Die gemäß § 146 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.