OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2020
7 A 233/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 8141/18

Nutzung von Teilen eines Wohngebäudes ohne die erforderliche Baugenehmigung; Nachbarschaftliche Rücksichtnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2020 - Aktenzeichen 7 A 233/20

DRsp Nr. 2020/16288

Nutzung von Teilen eines Wohngebäudes ohne die erforderliche Baugenehmigung; Nachbarschaftliche Rücksichtnahme

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Daraus ergibt sich nicht, dass sich die Klägerin vorliegend auf eine Verletzung des in Rede stehenden planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen könnte.