VG Stuttgart - Urteil vom 24.07.2020
5 K 3148/18
Normen:
BauO BW § 50 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 29 Abs. 1;

Nutzungsänderung; Spielhalle; Wettbüro; Bestandsschutz; Baugenehmigung; Verfahrensfreiheit; Variationsbreite

VG Stuttgart, Urteil vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 5 K 3148/18

DRsp Nr. 2020/17662

Nutzungsänderung; Spielhalle; Wettbüro; Bestandsschutz; Baugenehmigung; Verfahrensfreiheit; Variationsbreite

1. Die für die Entscheidung über die bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit zu prüfenden Anforderungen im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 1 BauO BW sind nicht nur der Landesbauordnung zu entnehmen, sondern können auch dem Bauplanungsrecht entstammen. Die Prüfung umfasst die Regelungsinhalte sämtlicher, von der Baurechtsbehörde zu prüfender Vorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 BauO BW. 2. Die Auswirkungen einer Spielhalle und eines Wettbüros mit Live-Wetten sind auch bei gleichbleibender Grundfläche nicht typischerweise gleich, so dass die Umwandlung einer Spielhalle in ein Wettbüro mit Live-Wetten eine Nutzungsänderung nach § 29 Abs. 1 BauGB darstellt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauO BW § 50 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 29 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die baurechtliche Zulässigkeit der Umwandlung eines als "Spielsalon" genehmigten Vorhabens in ein Wettbüro.