VG Karlsruhe - Beschluss vom 23.06.2023
2 K 506/23
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3; LBO § 47 Abs. 1 S. 2;

Nutzungsaufnahmeuntersagung; Gaststätte; Vergnügungsstätte; Nutzung als Tanz- und Nachtclub; Abgrenzung von Vergnügungsstätte zur Gaststätte; Mindestumsatz; Kleidervorschriften; Streitwert

VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2023 - Aktenzeichen 2 K 506/23

DRsp Nr. 2023/9503

Nutzungsaufnahmeuntersagung; Gaststätte; Vergnügungsstätte; Nutzung als Tanz- und Nachtclub; Abgrenzung von Vergnügungsstätte zur Gaststätte; Mindestumsatz; Kleidervorschriften; Streitwert

Bei einer Vergnügungsstätte handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine besondere Nutzungsart von Betrieben, bei denen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistung im Vordergrund steht. Für die Annahme, bei einer baulichen Anlage handle es sich um eine Vergnügungsstätte und nicht um eine Gaststätte, bedarf es einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, welche Anhaltspunkte und Faktoren gaststättenuntypisch, aber charakteristisch für eine Vergnügungsstätte sind. Ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls genügend Anhaltspunkte für die Berechnung des Streitwerts bei einer Nutzungsaufnahmeuntersagung, ist dieser nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht nach § 52 Abs. 2 GKG zu berechnen und festzusetzen.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 197.600 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3; LBO § 47 Abs. 1 S. 2;

I.