BGH - Urteil vom 20.02.2014
VII ZR 172/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 989
DNotZ 2014, 450
MDR 2014, 521
MietRB 2014, 148
MietRB 2014, 8
NJW 2014, 1374
NJW 2014, 6
NZBau 2014, 280
NZBau 2014, 5
NZBau 2014, 6
NZM 2014, 357
VersR 2014, 751
WM 2014, 1640
ZfBR 2014, 365
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1555/11
OLG Jena, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 660/12

Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug des Bauträgers mit der Übegabe der herzustellenden Eigentumswohnung

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen VII ZR 172/13

DRsp Nr. 2014/5096

Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug des Bauträgers mit der Übegabe der herzustellenden Eigentumswohnung

Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger machen - soweit für die Revision noch von Bedeutung - gegen die Beklagte aus einem Vertrag über den Erwerb einer Altbauwohnung mit Sanierungsverpflichtung Ansprüche wegen Nutzungsausfalls geltend.

Mit notariellem Vertrag vom 9. Januar 2009 verpflichtete sich die Beklagte, das Vertragsobjekt spätestens bis zum 31. August 2009 bezugsfertig herzustellen und zu übergeben. Die Wohnung war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht fertig gestellt.