BGH - Urteil vom 15.01.1993
V ZR 202/91
Normen:
NRWBauO § 60 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 550 ;
Fundstellen:
BGHR NW BauO § 60 Abs. 2 Nr. 2 Feuerstätte 1
BGHR ZPO § 550, Erfahrungssatz 1
BauR 1993, 345
LM H. 9/93 § 550 ZPO Nr. 23
MDR 1993, 646
NJW-RR 1993, 653

Nutzungsgenehmigung für Einbau offener Kamine

BGH, Urteil vom 15.01.1993 - Aktenzeichen V ZR 202/91

DRsp Nr. 1993/151

Nutzungsgenehmigung für Einbau offener Kamine

»Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Personen, die sich nicht berufsmäßig mit dem Einbau offener Kamine beschäftigen, die Notwendigkeit einer erforderlichen Nutzungsgenehmigung (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 NRWBauO) kennen.

Normenkette:

NRWBauO § 60 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 550 ;

Tatbestand:

Die Beklagten verkauften mit notariellem Vertrag vom 19. Juli 1988 ihre Eigentumswohnung, in deren Wohnzimmer sie einen offenen Kamin eingebaut hatten, an die Kläger, und zwar zusammen mit einem 27 qm großen Grundstück. Der Kaufpreis betrug 185.000 DM. Eine Haftung für »sichtbare und unsichtbare Sachmängel« wurde ausgeschlossen.

Unter anderem mit der Behauptung, die Beklagten hätten ihnen arglistig verschwiegen, daß der offene Kamin nicht genehmigt und auch funktionsuntauglich sei, verlangen die Kläger in erster Linie sogenannten großen Schadensersatz. Sie haben beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 204.551,22 DM (Kaufpreis und Ersatz der Vertragskosten) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückauflassung der Wohnung und des zusätzlichen Flurstücks zu verurteilen. Hilfsweise haben sie die Zahlung von 16.943 DM nebst Zinsen und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten zum Ersatz aller weiteren Schaden verpflichtet seien, die aus der Beseitigung bestimmter Mängel entstehen.