OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2015
2 B 1447/14
Normen:
GewO § 33c Abs. 1 S. 1; GewO § 33d Abs. 1 S. 1; GewO § 33i; BauGB § 29 Abs. 1; BauO NRW § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 2290/14

Nutzungsuntersagung des Betriebs einer Spielhalle i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung für einen Billiardsalon

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 2 B 1447/14

DRsp Nr. 2015/4465

Nutzungsuntersagung des Betriebs einer Spielhalle i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung für einen Billiardsalon

Eine auch schon vor längerer Zeit erteilte Baugenehmigung für einen Billardsalon deckt nicht den Betrieb einer Spielhalle ab.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 33c Abs. 1 S. 1; GewO § 33d Abs. 1 S. 1; GewO § 33i; BauGB § 29 Abs. 1; BauO NRW § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage - 11 K 5616/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,