OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2015
2 B 1214/15
Normen:
BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 2; BauGB Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 1302/15

Nutzungsuntersagung einer Cocktailbar wegen diskothekenähnlichen Tanzveranstaltungen mit erheblicher Musikbeschallung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 2 B 1214/15

DRsp Nr. 2016/15455

Nutzungsuntersagung einer Cocktailbar wegen diskothekenähnlichen Tanzveranstaltungen mit erheblicher Musikbeschallung

Wird eine Nutzung als Cocktailbar genehmigt und finden am Wochenende regelmäßig Tanzveranstaltungen mit erheblicher Musikbeschallung statt, ist eine Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Denn die mit einer diskothekenähnlichen Nutzung einhergehenden Lärmbelästigungen sind für die Nachbarn zur Nachtzeit unzumutbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 2; BauGB Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 10. September 2015 (8 K 2913/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. September 2015 hinsichtlich der darin verfügten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung antragsgemäß zu ändern.