Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 10. September 2015 (8 K 2913/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. September 2015 hinsichtlich der darin verfügten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß §
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