OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.01.2015
20 A 1317/12
Normen:
WaStrG § 14; WaStrG § 41 Abs. 5 S. 2; VwVfG § 75 Abs. 1 S. 1-2; LWG § 87 Abs. 1 S. 1 und S. 3; LWG § 100 Abs. 1 S. 1; LWG § 100 Abs. 2 Nr. 1; FStrG § 12a Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
DÖV 2015, 490
ZUR 2015, 421
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1553/09

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Trägers eines planfestgestellten Vorhabens zum Ausbau einer Bundeswasserstraße für die Kosten der Errichtung von Hochwasserrückhaltebecken bzgl. Veränderung von Dükern

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 20 A 1317/12

DRsp Nr. 2015/2953

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Trägers eines planfestgestellten Vorhabens zum Ausbau einer Bundeswasserstraße für die Kosten der Errichtung von Hochwasserrückhaltebecken bzgl. Veränderung von Dükern

Dem Träger eines planfestgestellten Vorhabens zum Ausbau einer Bundeswasserstraße, das die Veränderung von Dükern umfasst, steht gegen die zur Gewässerunterhaltung, zum Gewässerausbau und zum Ausgleich der Wasserführung Verpflichteten kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch für die Kosten der Errichtung von Rückhaltebecken zu, die der Abwehr von mit der Veränderung der Düker verbundenen Hochwassergefahren dienen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WaStrG § 14; WaStrG § 41 Abs. 5 S. 2; VwVfG § 75 Abs. 1 S. 1-2; LWG § 87 Abs. 1 S. 1 und S. 3; LWG § 100 Abs. 1 S. 1; LWG § 100 Abs. 2 Nr. 1; FStrG § 12a Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für die Errichtung von Hochwasserrückhaltebecken.