VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2018
8 ZB 17.473
Normen:
BayStrWG Art. 67 Abs. 3; BayStrWG Art. 67 Abs. 5; BGB § 275 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 16.1166

öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch; negative Publizität der Nichtaufnahme in das Bestandsverzeichnis; fehlende Nennung einer Flurnummer bei der Widmung; Zumutbarkeit der Beseitigung (bejaht); Neubeginn der Verjährungsfrist durch Fahrbahnerneuerung; Verwirkung (verneint); Enteignung; schuldhafter Überbau

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 17.473

DRsp Nr. 2018/12034

öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch; negative Publizität der Nichtaufnahme in das Bestandsverzeichnis; fehlende Nennung einer Flurnummer bei der Widmung; Zumutbarkeit der Beseitigung (bejaht); Neubeginn der Verjährungsfrist durch Fahrbahnerneuerung; Verwirkung (verneint); Enteignung; schuldhafter Überbau

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. November 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 67 Abs. 3; BayStrWG Art. 67 Abs. 5; BGB § 275 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Beseitigung eines Wegs.

Die Kläger sind Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung G. Südöstlich dieses Grundstücks liegt das im Eigentum des Freistaats Bayern stehende Grundstück FlNr. ..., das an den Chiemsee angrenzt.

Im Grenzbereich der Grundstücke FlNr. ... und FlNr. ... verläuft der an dieser Stelle ca. 2,7 bis 3,0 m breite "U.weg". Der Weg beansprucht das Grundstück FlNr. ... auf einer Länge von ca. 22 m und in einer Breite von ca. 1,8 m.