Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. November 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 10.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Beseitigung eines Wegs.
Die Kläger sind Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung G. Südöstlich dieses Grundstücks liegt das im Eigentum des Freistaats Bayern stehende Grundstück FlNr. ..., das an den Chiemsee angrenzt.
Im Grenzbereich der Grundstücke FlNr. ... und FlNr. ... verläuft der an dieser Stelle ca. 2,7 bis 3,0 m breite "U.weg". Der Weg beansprucht das Grundstück FlNr. ... auf einer Länge von ca. 22 m und in einer Breite von ca. 1,8 m.
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