EuGH - Urteil vom 22.12.2010
Rs. C-215/09
Normen:
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) Anhang II Teil B;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Markkinaoikeus (Finnland) , vom 12.06.2009

Öffentliche Dienstleistungsaufträge; Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG durch den öffentlichen Arbeitgeber auch bei Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit einem privaten im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz dienstleistenden Unternehmens [AG]; Mehiläinen Oy und Terveystalo Healthcare Oy gegen Oulun kaupunki

EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen Rs. C-215/09

DRsp Nr. 2011/523

Öffentliche Dienstleistungsaufträge; Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG durch den öffentlichen Arbeitgeber auch bei Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit einem privaten im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz dienstleistenden Unternehmens [AG]; Mehiläinen Oy und Terveystalo Healthcare Oy gegen Oulun kaupunki

Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber, wenn er mit einem von ihm unabhängigen privaten Unternehmen einen Vertrag über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens in der Form einer Aktiengesellschaft schließt, dessen Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz ist, den Auftrag über die Dienstleistungen für seine eigenen Beschäftigten, dessen Wert die von dieser Richtlinie vorgesehene Schwelle überschreitet und der sich von dem Vertrag zur Gründung dieses Unternehmens trennen lässt, unter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Richtlinie vergeben muss, die für die unter ihren Anhang II Teil B fallenden Dienstleistungen gelten.

Tenor: