VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2021
5 S 3125/20
Normen:
WasserG § 29 Abs. 1 S. 3;

Öffnung eines bislang verdolten Gewässers im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 5 S 3125/20

DRsp Nr. 2021/17542

Öffnung eines bislang verdolten Gewässers im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

1. Die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen müssen der Öffentlichkeit am Auslegungsort sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar zugänglich sein. Die Gemeinde ist rechtlich nicht gehalten, einen Tisch und ggf. Stühle bereitzustellen, um den Einsichtnehmenden eine möglichst bequeme Einsichtnahme zu ermöglichen.2. Sieht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Öffnung eines bislang verdolten Gewässers vor mit der Konsequenz, dass (erst) mit der zukünftigen Umsetzung dieser Öffnung ein nicht bebaubarer Gewässerrandstreifen entstehen wird, ist bereits im Normenkontrollverfahren unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen, ob die Umsetzung der Planung auf unüberwindliche wasserrechtliche Hindernisse stoßen wird.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WasserG § 29 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "xxxx" der Antragsgegnerin.