Die Beklagten sind aufgrund notariellen Vertrages vom 9. Oktober 1957 Erbbauberechtigte an einem dem Kläger gehörenden Grundstück mit der Berechtigung, darauf eine Tankstelle zu betreiben. Der auf die Dauer von 99 Jahren geschlossene Vertrag sah eine Erbbauzinsverpflichtung der Beklagten von jährlich 9.600 DM vor. Er enthält folgende Anpassungsklausel:
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