BGH - Urteil vom 26.04.1991
V ZR 61/90
Normen:
ZPO § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1448
BGHR BGB § 319 Abs. 1 Ergebniskontrolle 1
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 2 Anpassungsklausel 2
BGHR ZPO § 551 Nr. 7 Bezugnahme 3
DRsp I(125)370b
MDR 1991, 1169
NJW 1991, 2761
WM 1991, 1602
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Offenbare Unbilligkeit einer von einem Schiedsgutachter festgesetzten Erbbauzinserhöhung; Verweisung auf Rechtsprechung und Schrifttum

BGH, Urteil vom 26.04.1991 - Aktenzeichen V ZR 61/90

DRsp Nr. 1992/659

Offenbare Unbilligkeit einer von einem Schiedsgutachter festgesetzten Erbbauzinserhöhung; Verweisung auf Rechtsprechung und Schrifttum

»a) Die vom Schiedsgutachter aufgrund vertraglicher Anpassungsklausel festgesetzte Erbbauzinserhöhung ist nicht offenbar unbillig, wenn diese Leistungsbestimmung nur um 16,79 % über dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Ergebnis liegt. b) Ist für den Umfang der Erbbauzinsanpassung das Ausmaß des Wertanstiegs des Erbbaugrundstücks vereinbarter Bezugsmaßstab (hier bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht), so ist auch derjenige Teil der Werterhöhung zu berücksichtigen, der vor einer früheren Anpassung durch Erschließungsmaßnahmen auf Kosten des Erbbauberechtigten eingetreten ist. c) Der Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht zur Begründung einer Rechtsansicht lediglich, jedoch in nachprüfbarer Weise, auf Rechtsprechung und Schrifttum verweist.«

Normenkette:

ZPO § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind aufgrund notariellen Vertrages vom 9. Oktober 1957 Erbbauberechtigte an einem dem Kläger gehörenden Grundstück mit der Berechtigung, darauf eine Tankstelle zu betreiben. Der auf die Dauer von 99 Jahren geschlossene Vertrag sah eine Erbbauzinsverpflichtung der Beklagten von jährlich 9.600 DM vor. Er enthält folgende Anpassungsklausel: