BGH - Urteil vom 29.09.1986
II ZR 220/85
Normen:
BGB §§ 157, 242, 305 ;
Fundstellen:
BB 1986, 2230
BGHR BGB § 305 Bankgarantie 1
BauR 1987, 98
DB 1986, 2594
DRsp II(224)169a
MDR 1987, 292
WM 1986, 1429
ZfBR 1987, 20
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Offensichtliche Mißbräuchlichkeit der Inanspruchnahme einer Garantie auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 29.09.1986 - Aktenzeichen II ZR 220/85

DRsp Nr. 1992/3558

Offensichtliche Mißbräuchlichkeit der Inanspruchnahme einer Garantie auf erstes Anfordern

»Zur Frage, ob die mißbräuchliche Inanspruchnahme einer Garantie auf erstes Anfordern "offensichtlich" ist, wenn der Einwand, der materielle Garantiefall liege nicht vor, nur aufgrund einer allenfalls möglichen, aber nicht zwingenden Auslegung des Valutaverhältnisses zu ermitteln ist.«

Normenkette:

BGB §§ 157, 242, 305 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Großbank, nimmt die verklagte Kreissparkasse aus mehreren Bankgarantien auf Zahlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Stadt R beauftragte 1974 die Komplettbau K GmbH ein Hallenbad zu bauen. Im Bauvertrag wurde unter anderem vereinbart, daß die Stadt 5 % des Werklohns zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche bis zum Ende der fünfjährigen Gewährfrist einbehalten darf. Die K GmbH konnt diesen Sicherungseinbehalt durch eine bankmäßige Gewährleistungsbürgschaft ablösen.