Die Klägerin, eine Großbank, nimmt die verklagte Kreissparkasse aus mehreren Bankgarantien auf Zahlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Stadt R beauftragte 1974 die Komplettbau K GmbH ein Hallenbad zu bauen. Im Bauvertrag wurde unter anderem vereinbart, daß die Stadt 5 % des Werklohns zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche bis zum Ende der fünfjährigen Gewährfrist einbehalten darf. Die K GmbH konnt diesen Sicherungseinbehalt durch eine bankmäßige Gewährleistungsbürgschaft ablösen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|