Allgemeine Voraussetzung ist demgemäß, daß ein anspruchsbegründender oder anspruchsvernichtender Umstand mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt werden soll (Cuypers, NJW 1994, 1985, 1986). Auch die erklärte fehlende Gütebereitschaft des Antragsgegners steht dem Rechtsschutzinteresse nicht entgegen (OLG Oldenburg, BauR 1995, 132).
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|