OLG Oldenburg - Beschluß vom 06.06.1994
5 W 57/94
Normen:
ZPO § 485 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 132
DRsp IV(415)227Nr. 11
MDR 1995, 746
NdsRpfl 1994, 309
OLGReport-Oldenburg 1995, 155

Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahren

OLG Oldenburg, Beschluß vom 06.06.1994 - Aktenzeichen 5 W 57/94

DRsp Nr. 1995/9191

Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahren

»1. Das selbständige Beweisverfahren ist nicht nur zur Feststellung gegenwärtiger, sondern auch zur Feststellung vergangener Zustände zulässig.2. Die fehlende Gütebereitschaft des Antragsgegners steht dem Rechtschutzinteresse nicht entgegen.«

Normenkette:

ZPO § 485 ;

Gründe:

Gem. § 485 ZPO a.F. konnte eine Beweissicherung nur angeordnet werden, wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden sollte und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hatte. Dies folgt aus dem eng begrenzten Zweck des Beweissicherungsverfahrens. Der Zweck des selbständigen Beweisverfahrens nach der neuen gesetzlichen Regelung geht über das Sicherungsinteresse der Partei hinaus. Es soll aus prozeßökonomischen Gründen helfen, einen Prozeß zu vermeiden, wenn die entscheidungserheblichen Fragen eher auf tatsächlichem als auf rechtlichem Gebiet liegen. Nach dieser gesetzlichen Intention spricht nichts dafür, die Begutachtung auf einen gegenwärtigen Zustand zu beschränken.