Gem. § 485 ZPO a.F. konnte eine Beweissicherung nur angeordnet werden, wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden sollte und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hatte. Dies folgt aus dem eng begrenzten Zweck des Beweissicherungsverfahrens. Der Zweck des selbständigen Beweisverfahrens nach der neuen gesetzlichen Regelung geht über das Sicherungsinteresse der Partei hinaus. Es soll aus prozeßökonomischen Gründen helfen, einen Prozeß zu vermeiden, wenn die entscheidungserheblichen Fragen eher auf tatsächlichem als auf rechtlichem Gebiet liegen. Nach dieser gesetzlichen Intention spricht nichts dafür, die Begutachtung auf einen gegenwärtigen Zustand zu beschränken.
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