OLG Brandenburg - Urteil vom 03.09.2001
8 Wx 268/00
Normen:
KostO § 156 Abs. 2, Abs. 1 § 39 Abs. 2 ; BRAGO § 118 ; BGB § 318 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1/00

OLG Brandenburg - Urteil vom 03.09.2001 (8 Wx 268/00) - DRsp Nr. 2002/1316

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.09.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 268/00

DRsp Nr. 2002/1316

Normenkette:

KostO § 156 Abs. 2, Abs. 1 § 39 Abs. 2 ; BRAGO § 118 ; BGB § 318 ;

Gründe:

I.

Der beurkundende Notar hat am 24. Juni 1999 einen Kaufvertrag zwischen der Erwerberin und der Wohnungsbaugenossenschaft N beurkundet, in dem sich die Erwerberin zum Kauf eines näher bezeichneten Wohnungsbestandes, zur Sanierung des Wohnungsbestandes sowie zum Verkauf eines möglichst großen Teils dieses Wohnungsbestandes durch Bildung von Wohnungseigentum an die jeweiligen Mieter verpflichtete. Dem lag zu Grunde, dass die Wohnungsbaugenossenschaft sich durch Veräußerung und Bildung von Wohneigentum (in so genannten Plattenbauten) eine Entlastung von Kreditverbindlichkeiten nach dem Altschuldenhilfegesetz versprach. Die Kosten der Beurkundung sollte nach § 13 des beurkundeten Vertrages die Erwerberin tragen.

Der Notar stellte der Erwerberin eine Kostenberechnung, in der er den Wert der Beurkundung mit insgesamt 9.338.718,00 DM - zusammengesetzt aus 5.929.160,00 DM Kaufpreis, 2.700.000,00 DM Sanierungsverpflichtung und 709.108,00 DM Privatisierungsverpflichtung - angab.