OLG Brandenburg - Urteil vom 04.09.2001
6 U 8/01
Normen:
BGB § 826 § 830 ; GmbH § 52 ; AktG § 116 § 93 ; ZPO § 62 § 711 § 301 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 183/00

OLG Brandenburg - Urteil vom 04.09.2001 (6 U 8/01) - DRsp Nr. 2002/18

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 6 U 8/01

DRsp Nr. 2002/18

Normenkette:

BGB § 826 § 830 ; GmbH § 52 ; AktG § 116 § 93 ; ZPO § 62 § 711 § 301 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Bauträgergesellschaft. Der Beklagte zu 1.) war Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin.

Die Klägerin verkaufte mit Bauträgervertrag vom 25.11.1997 25 noch zu errichtende Wohnungen in dem Projekt M in der Stadt T an die B AG zum Kaufpreises von 7.473.200,00 DM.

Am 21.11.1997 übernahm die B GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3.) ist, für die Verpflichtungen der B AG zu einem Teil von 95 % des Restkaufpreises eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 7.099.540,00 DM.

Die Klägerin und die B AG hoben im Jahre 1998 den Bauträgervertrag vom 25.11.1997 für drei Wohnungen auf. Die von der Hauptschuldnerin geschuldete Vergütung und die von der Beklagten übernommene Bürgschaftsschuld ermäßigten sich dadurch auf 6.610.800,00 DM bzw. 6.280.260,00 DM.

Bis zum 31.12.1999 waren an der Klägerin und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin die zur W Bank-Gruppe gehörende W mbH ("W GmbH") mit 51 % und die B GmbH mit 49 % beteiligt. Die W GmbH und die B GmbH waren sich über die weitere Fortführung des Projekts in M nicht mehr einig.