OLG Brandenburg - Urteil vom 30.06.1999 13 U 141/98
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 4 Abs. 1,Nr. 5 Abs. 2, Nr. 7 Abs. 1; BGB §§ 638, 195 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1191
OLG Brandenburg - Urteil vom 30.06.1999 (13 U 141/98) - DRsp Nr. 2000/1498
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 13 U 141/98
DRsp Nr. 2000/1498
»Auch in Fällen, die an sich der kurzen Verjährung nach § 13 Nr. 4 VOB/B unterliegen, kann in Anwendung von § 638 Abs. 1 S. 1 BGB die Geltung der 30jährigen Verjährungsfrist in Betracht kommen, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn er sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes dadurch entzogen hat, daß er sich bewußt unwissend gehalten oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient hat, Mängel zu offenbaren. Die Voraussetzungen hierfür hat der Auftraggeber darzulegen, wobei im Einzelfall auch der Art des Mangels eine Indizwirkung zukommen kann; diese Indizwirkung darf allerdings nicht überspannt werden.«
Normenkette:
VOB/B § 13 Nr. 4 Abs. 1,Nr. 5 Abs. 2, Nr. 7 Abs. 1; BGB §§ 638, 195 ;