OLG Braunschweig - Urteil vom 18.09.1997
2 U 31/97
Normen:
BGB §§ 133, 157, 649 ; VOB/B § 8 Nr. 1; AGBG § 11 Nr. 5 lit. b, § 10 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 785

OLG Braunschweig - Urteil vom 18.09.1997 (2 U 31/97) - DRsp Nr. 1998/17435

OLG Braunschweig, Urteil vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 2 U 31/97

DRsp Nr. 1998/17435

1. Teilt der Besteller mit, daß eine Auftragserteilung nicht möglich sei, weil sein Finanzierungskonzept abgelehnt worden sei, so ist dies als Kündigung des Vertrages über die Errichtung eines Kellers aufzufassen. 2. Die vom Gesetz für Schadenspauschalen geforderte Möglichkeit des Gegenbeweises (§ 11 Nr. 5 b ABGB) muß wegen der vergleichbaren Interessenlage analog auch für die Abwicklungsklauseln bestehen, die die Höhe der Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung regeln. Dabei ist § 11 Nr. 5 b AGBG verletzt, wenn sich aus der Formulierung der Klausel konkludent ergibt, daß der Gegenbeweis ausgeschlossen sein soll. 3. § 10 Nr. 7 AGBG ist auch auf eine unangemessen hohe pauschalierte Vergütung für den Fall der Kündigung eines Vertrages anwendbar.